Verein
für Reha-
und Gesundheitssport
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Satzung
 der
BSG HEMMINGEN e.V.
  Verein für Reha- und Gesundheitssport






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§ 1
Name und Sitz

Die BSG Hemmingen e. V. wurde am 20.11.1972
gegründet und führt den Namen:
"B S G Hemmingen e. V."
Verein für Reha- und Gesundheitssport
und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover unter Nr. 4406 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hemmingen

§2
Zweck der Sportgemeinschaft

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Die
BSG Hemmingen e.V., im Folgenden kurz BSG
genannt, bezweckt die Förderung der Heilbehand-
lung Behinderter durch körperliche Ertüchtigung
und die Gewöhnung an ihre Behinderung,
Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der BSG dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.



Es darf an ehrenamtlich tätige Mitglieder eine

Pauschale (Ehrenamtspauschale) bis zur steuerlich
(§3 Nr.26a EStG) zulässigen Höhe gezahlt werden.
Sie will gute Kameradschaft unter ihren Mitgliedern
pflegen und lehnt jede Art parteipolitischer und
religiöser Betätigung ab.

§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die BSG ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie
des Behinderten - Sportverbande Niedersachsen
e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre
Angelegenheiten selbständig.

§4
Rechtsrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller
Organe der BSG werden durch die vorliegende
Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten
Organisationen geregelt.

§5
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der BSG kann Jeder werden,
der den Behinderten- bzw. Reha- und Gesundheits-
sport ausüben und fördern will. Die Aufnahme




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in die BSG ist schriftlich beim Vorstand zu bean-
tragen. Minderjährige haben das Einverständnis
ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen.
Über die Aufnahme oder die Ablehnung des
Antrages entscheidet der Vorstand.

§6
Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder der BSG gemäß §§ 11
und 12 können juristische Personen und natürliche
Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Handels-
gesellschaften werden, die an der Förderung des
Behinderten-, Reha- und Gesundheitssportes,
insbesondere der BSG, interessiert sind.

§7
Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des
Behinderten-, Reha- und Gesundheitssportes inner-
halb der BSG verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahres-
hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragsleistung befreit.

§8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:




a) Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung
  unter Einhaltung eines Kündigungsfrist von
  einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalen-
  dermonats,
b) Ausschluss aus der BSG
  Mit dem Tag der Kündigung verliert das Mitglied
 sein Stimmrecht, jedoch bleiben durch Erlöschen
 der Mitgliedschaft die auf Grund der bisherigen
 Mitgliedschaft zur Entstehung gelangter Verbind-
 lichkeiten gegenüber der BSG unberührt.

§9
Strafen und Ausschließungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsstrafen
verhängen:
Verwarnungen, Startverbot und Ausschluss aus der
BSG.

§ 10
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in
nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Mit-
 glieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen der BSG gegenüber
 eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere
 seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz
 zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach-
 kommt,


               
  



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c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vor-
  liegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere
 gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
 Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des
Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zur Recht-
fertigung zu geben. Der Vorstand prüft die Angele-
genheit durch Vernehmen des Beteiligten und
Zeugen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in
einem schriftlichen Bericht niederzulegen und mit
der getroffenen Entscheidung der nächsten Mitglie-
derversamrnlung bekanntzugeben, die darüber zu
beschließen hat. Sind zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder für die Entscheidung,
so ist diese endgültig. Im Ablehnungsfalle wird von
der Versammlung ein dreiköpfiger Ehrenrat aus
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, gebildet, der über die Angelegenheit
endgültig entscheidet
Liegt ein zum Ausschluss führender Verstoß eines
Vorstandsmitgliedes vor, so ist ebenfalls ein
dreiköpfiger Ehrenrat der eben geschilderten Art zu
bilden, der über die Angelegenheit verhandelt und
diese entscheidet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt ,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Be-
                

                     


 ratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-
 versammlung teilzunehmen; zur Ausübung des
 Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre
 berechtigt,
h) die Einrichtungen der BSG nach Maßgabe der
 hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
i) an allen Veranstaltungen der BSG teilzunehmen
 sowie den Sport in der für das Mitglied ärztlich
 erlaubten Abteilung aktiv auszuüben,
j) von der BSG einen ausreichenden Versiche-
 rungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 12
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesonders verpflichtet,
a) die Satzung der BSG, des Landessportbundes
 Niedersachsen e.V., des Behinderten-Sportver-
 bandes Niedersachsen e.V. sowie auch die Be-
 schlüsse der genannten Organisationen zu be-
 folgen,
b) nicht gegen die Interessen der BSG zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
 festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräf-
 ten mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zur BSG erwach-
 senen Rechtsangelegenheiten, sei es in Bezie-
 hung zu anderen Mitgliedern der BSG oder zu
 Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen,
 ausschließlich nach Maßgabe dieser Satzung
 oder der Satzungen der in § 3 genannten Vereini-





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 gungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu
 nehmen und sich deren Entscheidungen zu
 unterwerfen.

Mitgliederversammlung
§13
Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Leitung der BSG
zustehenden Rechte werden in der Mitglieder-
versammlung als oberstes Organ der BSG
ausgeübt, sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben
eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die
Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversamm-
lung soll als sogenannte Jahreshauptversammlung
jedes Jahr im ersten Quartal zwecks
Beschlussfassung über die in § 14 u. 14 a genannten
Aufgaben einberufen werden. Die Versammlung
muss vor dem Bezirkstag stattfinden.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tages-
ordnung mit einer Einberufungsfrist von
mindestens acht Tagen. Anträge zur Tagesordnung
sind mindestens sechs Tage vor der Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der
Stimmberechtigten es beantragen.





Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschluss-
fassung richtet sich nach den §§ 20, 21 und 22.

§ 14
Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste
Entscheidung in allen Angelegenheiten der BSG zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen sind.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer
c) erforderlichenfalls Wahl der Mitglieder des
 Ehrenrates.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragser-
 hebung für das kommende Geschäftsjahr,
f) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahres-
 rechnung und Geschäftsführung,
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter
 Beschlussfassung über die Verwendung der auf-
 gebrachten Mittel.

§ 14 a
Wahl der Vorstandsmitglieder u. Kassenprüfer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird wie folgt
aufgeteilt:





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in ungeraden Jahren wird gewählt:
 1. Vorsitzender
 Kassenwart
 Sportwart
 Pressewart
in geraden Jahren wird gewählt:
 2. Vorsitzender
 Schriftführer
 Frauenwartin
Die Wahl  der beiden Kassenprüfer soll ebenfalls so
erfolgen, dass jeweils jedes Jahr nur ein Kassen-
prüfer gewählt werden muss.

§ 15
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
hat mindestens folgende Punkte zu umfassen
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Verlesen und Genehmigung der Protokolle der
l   etzten Jahreshauptversammlung und der letzten
 Mitgliederversammlung.
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der
 Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Entlastung,
e) Neuwahl eines Teiles des Vorstandes,
f) Neuwahl eines Kassenprüfers.
g) Festlegung bzw. Änderung der Beiträge für das
 kommende Jahr,
h) besondere Anträge.



Leitung und Verwaltung
§ 16
Vorstand

Die Leitung und Verwaltung der BSG hat der
Vorstand. Die in der Satzung genannten Funktions-
bezeichnungen betreffen sowohl männlich als auch
weibliche Personen. Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
 dem 1. Vorsitzenden,
 dem 2. Vorsitzenden,
 dem Kassenwart,
 dem Schriftführer,
 dem Sportwart.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
 die Übungsleiter,
 die sportärztlichen Betreuer,
 die Spartenleiter, sofern sie von der Sparte
 gewählt worden sind,
ferner, soweit von der Mitgliederversammlung ge-
wählt:
 die Frauenwartin,
 die Jugendleiter,
 der Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich bis
spätestens zur Neu- oder Wiederwahl gem. §§ 13,
14 u. 14 a dieser Satzung. Wiederwahl ist
unbegrenzt zulässig. Die Wahl ist öffentlich.




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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 und
2. Vorsitzende.
Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte der BSG nach den
Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der
durch die Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, notfalls beim
Ausscheiden oder sonstiger Verhinderung
dauernder Art von Vorstandsmitgliedern, deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshaupt-
versammlung durch ein geeignetes Mitglied der
BSG zu besetzen.

§ 18
Die Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer, die von der Jahreshaupt-
versammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählen
sind, haben gemeinschaftlich mindestens einmal im
Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassen-
prüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in
einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand
sowie der nächsten Mitgliederversammlung bzw.
Jahreshauptversammlung vorzutragen haben.

                   



Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 19
Verfahren und Beschlussfassung

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rück-
sicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei
Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die
Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberech-
tigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich
durch Handaufheben.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von
Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des
§ 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge
bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen
Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu
führen, welches am Schluss vorn Versamm-
lungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu
unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben
über die Zahl der Erschienenen, die gestellten
Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.




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§ 20
Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist
eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§21
Auflösung der BSG

Die Auflösung der BSG kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-
lung durch eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen
Stimmberechtigten unter der Bedingung, dass
mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind, beschlossen werden. Erscheinen
bei der Beschlussfassung über die Auflösung der
BSG weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist
die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-
fähig

§ 22
Vermögen der BSG

Die Überschüsse der Kasse sowie die sonst vor-
handenen Vermögensgegenstände sind Eigentum
der BSG. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht
demnach ein Anspruch hieran nicht zu.





Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Landessportbund Niedersachsen
e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zugunsten des
Behinderten-, Reha- und Gesundheitssports zu
verwenden hat.

§ 23
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.



Hemmingen, den 26.02.2014
 Der Vorstand


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